Allgemeine Vertrags- und Mietbedingungen
1. Geltungsbereich
Alle Lieferungen und erbrachten Leistungen erfolgen zu den nachstehenden Mietbedingungen.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Mieters werden hiermit ungültig.
Für die Vermietung von Zelten, einschließlich allem Zubehör und sonstigem Equipment, gelten
ausschließlich die individuell ausgehandelten Vereinbarungen sowie die nachfolgenden allgemeinen
Mietbedingungen.
Bei Um- und Nachbestellungen sowie zusätzlich erbrachter Leistungen sind die Mietbedingungen ebenfalls
maßgebend, auch wenn dies in der Auftragsbestätigung nicht besonders vermerkt ist.
Über die Auftragsbestätigung hinaus, mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarungen, unterliegen
ebenso den hier aufgeführten Mietbedingungen.
2. Mietzeit und Mietzweck
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.
Die Mietzeit, auf die sich der Mietpreis bezieht, beginnt mit dem Tag der Übergabe des Mietmaterials und
endet am Tag der Rückgabe des Mietmaterials. Übergabe- und Rückgabetag gelten je als Miettag.
Der Mietgegenstand darf nur für den im Vertrag vereinbarten Zweck und am vereinbarten Ort genutzt
werden. Der Mieter ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung oder
dauerhaften Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.
Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache und den Umfang des Zubehörs vor Mietbeginn zu besichtigen und
erkennbare Mängel zu protokollieren und anzuzeigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach
Feststellung, dem Vermieter mitzuteilen. Spätere Reklamationen sind grundsätzlich nicht zulässig.
Schäden, die während der Mietdauer entstehen, sind unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.
Der Mieter haftet für entstandenen Schaden am Mietgegenstand und etwaiges Zubehör während der
Mietdauer.
3. Vertragsabschluss und Verbindlichkeit
Angaben in Abbildungen und Zeichnungen sind freibleibend, außer es wurde ausdrücklich vom Vermieter
als verbindlich bezeichnet.
Der Vertrag kommt zustande mit Abgabe einer mündlichen, telefonischen oder schriftlichen
Auftragsbestätigung (E-Mail, Post) durch den Mieter. Wird eine solche nicht erstellt, so wird sie durch die
Rechnung ersetzt. Nebenabreden sowie Zusagen benötigen unsere schriftliche Zustimmung.
Ist der Vertrag geschlossen, ist der Mieter zur Zahlung des ausgemachten Mietpreises verpflichtet.
Rücktritt des Mieters vom Vertrag oder Bestandteile des Vertrages verpflichten diesen zu einem
Schadensersatz von 50% der abgemachten Vertragssumme.
In diesem Fall hat der Mieter das Recht den ausführlichen Nachweis zu erbringen, dass der geltend
gemachte Schadensersatz geringer oder komplett ausfällt.
Sollten sich bis zur Lieferung Kalkulationsgrundlagen ändern, insbesondere durch Lohn- und
Preisänderungen, so ist der Vermieter berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Preise zur Anrechnung
zu bringen.
Offensichtliche Irrtümer und Schreibfehler in Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Angeboten und
Preislisten sind für den Vermieter nicht bindend.
4. Lieferung und Aufbau
Abweichende Lieferzeiten oder das Ausbleiben der Lieferung stellt keine Berechtigung einer
Schadensersatzforderung für den Mieter.
Der Auf- und Abbau des Zeltes, sowie die Lieferung und Abholung sonstiger Mietgegenstände erfolgt durch
den Vermieter. Dieser führt – soweit erforderlich – die behördliche Abnahme mit dem örtlichen
Behördenvertreter herbei. Soweit für die vom Mieter beabsichtigte Nutzung weitere behördliche
Genehmigungen erforderlich sind, ist es Sache des Mieters die entsprechenden persönlichen oder
betrieblichen Voraussetzungen zu schaffen.
Die Kosten für sämtliche Abnahmen hat der Mieter zu tragen.
Der Mieter stellt den Aufbauplatz zur Verfügung und trägt die Kosten hierfür. Zum vereinbarten Zeitpunkt
der Anlieferung müssen Standplatz und Anschlussstellen frei zugänglich sein.
Die Zelte werden mit circa 1m langen Erdnägeln verankert. Diverse Beschädigungen und Wiederherstellung
der Oberfläche durch Befestigungsbohrungen gehen zu Lasten des Mieters. Sind in diesem Bereich Strom,
Wasser oder Abwasserleitungen vorhanden, so muss der Mieter vor Arbeitsbeginn einen Plan übergeben, in
dem Lage und Tiefe der Leitungen ersichtlich sind. Sollte der Mieter diesen Plan nicht übergeben, so willigt
er stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein, und muss die Kosten in einem Schadensfall in vollem Umfang
übernehmen.
Sollte eine Verankerung mit Gewichten erfolgen, so muss der Mieter dieses vor Auftragsannahme durch
den Vermieter schriftlich bekannt geben. Hierdurch entstehende Mehrkosten hat der Mieter zu tragen.
Der Mieter sorgt dafür, dass der Platz ausreichend von außen für die Fahrzeuge zugänglich ist.
Verzögerungen beim Auf- und Abbau, die durch eine verspätete Verfügbarkeit des Geländes entstehen hat
der Mieter zu vertreten. Es werden für die Anfuhr und den Aufbau der Festzelte Fahrzeuge mit einer
Achslast von bis zu zehn Tonnen und einem Gesamtgewicht von bis zu dreißig Tonnen eingesetzt. Der
Mieter hat dafür einzustehen, dass die Zufahrtswege und der Aufbauplatz eine ausreichende Tragfähigkeit
aufweisen.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden an Zufahrtswegen und am Aufbauplatz durch Fahrspuren, etc..
Der Aufbauplatz muss eben und gegebenenfalls vorhandener Rasen oder Gras gemäht sein. Unebenheiten
des Geländes werden bis zu einer Höhendifferenz von sechzig Zentimetern vom Vermieter ausgeglichen.
Soweit wegen Höhendifferenzen von über sechzig Zentimetern die Ausgleichung bautechnisch zulässig ist,
hat der Mieter die Kosten für die vom Vermieter zu veranlassende Einholung einer erforderlichen Baustatik
zu übernehmen.
Sollte der Zeltaufbau wegen darüber hinausgehender Geländeunebenheiten oder wegen einer zu kleinen
Aufbaufläche unmöglich oder aus Rechtsgründen, die nicht der Vermieter zu vertreten hat unzuverlässig
sein, ist der Vermieter von seinen vertraglichen Pflichten bei fortbestehender Leistungspflicht des Mieters
befreit. Der Vermieter muss sich insoweit jedoch mögliche Einkünfte aus einer anderweitigen Vermietung
des unter § 2 genannten Zeltes anrechnen lassen.
Ist auch Beleuchtung vermietet, so bringt der Vermieter nur die Kabeln innerhalb des Zeltes an und hängt
die Lampen auf. Für die Stromversorgung ist der Mieter verantwortlich. Der Mieter ist verpflichtet, die
gesamte elektrische Anlage innerhalb und außerhalb der Zelte – auch die vom Vermieter verlegten Kabel –
insbesondere das Zuführen des Stroms und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu übernehmen. Für
alle Schäden, die sich aus einer Verletzung dieser Verpflichtung ergeben, haftet der Mieter.
5. Zahlung
Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
Die Zahlung des Mietpreises hat nach Lieferung und Bereitstellung des Mietgegenstandes sowie
Rechnungsstellung zu erfolgen. Etwaige Kosten bei Versäumnissen oder verspäteten Zahlungen werden
dem Mieter aufgeführt in Rechnung gestellt mit Banküblichen Zinsen bzw. Mahngebühren.
6. Haftung des Mieters und Vermieters
Vom Zeitpunkt der Übergabe vom Vermieter übernimmt der Mieter die Be- und Überwachung des
Mietgegenstades. Der Mieter haftet für jegliches Abhandenkommen und/oder jede Beschädigung des
Mietobjektes ohne Rücksicht auf Verschulden und Ursache, vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur
Rückgabe des Mietobjektes.
Das Mietobjekt ist durch den Vermieter in keiner Weise versichert. Für sämtliche Schäden haftet der Mieter!
Die gewöhnliche Abnutzung des Mietgegenstandes übernimmt der Vermieter.
Außergewöhnlichen Abnutzungen oder aufgrund nicht ordnungsgemäßer Überwachung des
Mietgegenstandes entstehende Schäden übernimmt der Mieter ab dem Zeitpunkt der Übergabe.
Das Bekleben oder Beschriften des Mietmaterials ist nicht erlaubt. Etwaige Entstehung von
Verschmutzungen oder Schäden durch den Mieter oder Dritte sind auf Kosten des Mieters zu entfernen oder
nötigenfalls zu ersetzen.
Die Zelte sind vom Mieter Schnee- und Eisfrei zu halten.
Zum Betrieb des Toilettenwagens müssen Frischwasser und Strom vorhanden sein. Die ordnungsgemäße
Möglichkeit der Einleitung der Fäkalien ins örtliche Kanalnetz ist vom Mieter im Vorfeld zu klären.
Eventuelle Umweltschäden durch die Abwässer bzw. durch den Abwasseranschluss liegen in der
Verantwortung des Mieters. Die zum Anschluss erforderlichen Leitungslängen sind vorher mitzuteilen.
Der Betrieb des Toilettenwagens wird vom Mieter oder von einer durch den Mieter beauftragten Person
überwacht. Für Schäden durch unsachgemäße Bedienung oder unterlassener Aufsicht haftet der Mieter. Bei
Frostgefahr ist der Mieter verpflichtet, die Heizung laufen zu lassen.
Der Mietgegenstand ist vom Kunden einschließlich etwaigen Zubehör unbeschädigt, in einem sauberen,
soweit keine Endreinigung seitens des Anbieters zwischen Parteien vereinbart wurde und technisch
einwandfreien Zustand zurückzugeben. Bei selbstvorgenommener Reinigung erfolgt diese auf
haushaltsübliche Weise. Der Toilettenwagen darf weder geflutet noch mit einem Hochdruckreiniger
gereinigt werden.
7. Rückgabe
Der Mieter ist nach Ende der Mietzeit zur Rückgabe der Mietgegenstände verpflichtet.
Der Mieter hat bis zum Ende der Mietzeit sämtliche Gegenstände, die nicht Gegenstand der Vermietung
sind aus dem Zelt zu räumen. Andernfalls ist der Vermieter ohne weitere Aufforderung und/oder
Fristsetzung berechtigt, diese auf Kosten des Mieters zu räumen und gegebenenfalls einzulagern.
8. Schadenersatz
Der Mieter hat während der Dauer der Mietzeit geeignete Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der
Mietgegenstände gegen Diebstahl und Beschädigung zu treffen. Bei Verletzung dieser Obliegenheitspflicht
ist der Mieter für Schäden an den Mietgegenständen oder bei deren Abhandenkommen zum Ersatz
verpflichtet.
Schäden der Vertragspartner, die auf höhere Gewalt beruhen sind grundsätzlich nicht zu erstatten. Jedoch
wird der Mieter von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses nicht befreit, wenn infolge nach dem
Aufbau eintretenden Sturmes und Unwetter das Zelt zerstört wird.
Darüber hinaus hat der Mieter für Schäden aufzukommen und kann sich nicht auf höhere Gewalt berufen,
wenn er gegen folgende Anordnungen verstößt:
– Außeneingänge und Küchen dürfen nicht nach Westen gerichtet sein.
– An dem Zustand der ihm übergebenen Zelte darf der Mieter keine Änderung in bautechnischer Hinsicht
vornehmen.
– Der Mieter hat bei Sturm sämtliche Außeneingänge zu verschließen.
9. Gerichtsstand und sonstige Vereinbarungen
Als Gerichtsstand wird die Stadt Braunschweig vereinbart.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder anfechtbar sein, oder sollte sich in diesem
Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen oder anfechtbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung
unter Wahrung der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrages treten, welche die Parteien vereinbart
haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.